Der BVwG habe zwar in Übereinstimmung mit der Verfassung den Umweltschutz in seiner Entscheidung miteinbezogen. Allerdings seien die "sonstigen öffentlichen Interessen", auf die sich der BVwG berufen hat (siehe Luftfahrtgesetz §71) nicht selbst aus dem LFG herleitbar.
Außerdem habe der BVwG die mit dem Projekt verbundenen Kohlendioxid-Emissionen falsch berechnet. Lediglich die während Start und Landung anfallenden Emissionen wären zulässig gewesen. Nicht aber - und das hat das Verwaltungsgericht getan - die Emissionen, die während des ganzen Fluges anfallen.
Und schließlich habe sich der BVwG bei seiner Entscheidung auf Rechtsgrundlagen berufen, die er nicht hätte heranziehen dürfen. Etwa das Kyoto-Protokoll, das Klimaschutzgesetz oder die EU-Richtlinie 2008/101/EG zum Handel mit Emissionszertifikaten.