Güterverkehr : Zoll, Verkehr, Supply Chain – alles, was Sie jetzt über den Brexit wissen müssen
Boris Johnson ist nun also neuer britischer Premierminister. Von der Tory-Partei mit einer Zweidrittelmehrheit zum Parteivorsitzenden gewählt und gestern von der Queen angelobt, stellt er gerade sein Kabinett zusammen. Ein Thema war während seines Wahlkampfes zentral und wird es auch in den kommenden Wochen und Monaten bleiben – der Brexit.
Denn Johnsons Wahlversprechen war, den EU-Austritt am 31. Oktober 2019 zu bewerkstelligen, „komme, was da wolle“. Zwei Szenarien sind nach wie vor möglich – der geregelte Brexit und der ungeregelte Austritt des Königreichs.
Beim geregelten Austritt müssen sich die EU und die Briten noch rechtzeitig bis zum Austrittsdatum des 31. Oktober 2019 auf eine Vereinbarung einigen. In diesem Fall werden Großbritannien und Nordirland noch bis Ende 2020 wie ein EU-Mitglied behandelt. Diese Übergangsbestimmungen würden auch betroffenen Exportunternehmen, Logistikern und Speditionen Zeit bringen, sich an die neuen Umstände zu gewöhnen. Erst mit 2021 würde Großbritannien dann wie ein Drittstaat behandelt werden, aus dem Binnenmarkt und der Zollunion ausscheiden.
No Deal wahrscheinlicher
Da die Zeit aber drängt und eine Einigung in der Irlandfrage schwierig erscheint, muss man aus heutiger Sicht fast eher mit einem ungeregelten Brexit rechnen. Zumal Johnson schon klargemacht hat, er schrecke nicht davor zurück. In diesem No-Deal-Szenario gibt es keine Übergangsfrist – Großbritannien wird sofort, mit dem ersten Novembertag, ein Drittstaat, verlässt den Binnenmarkt und die Zollunion.
Auch der geregelte Brexit wird die handelspolitischen Beziehungen ändern, doch nicht von einem Tag auf den anderen und nicht ganz so radikal. Das zweite, leider wahrscheinlichere Szenario aber zieht auch für den Transport enorme Probleme mit sich – denn die handelspolitischen Beziehungen wären dann über Nacht wieder auf WTO-Niveau.
In jedem Szenario ist bei Import und Export im Zusammenhang mit Großbritannien oder Nordirland mit sehr viel mehr Zollaufwand zu rechnen – im Falle eine No-Deal sowieso, aber vermutlich selbst dann, wenn ein Abkommen beschlossen wird und diese Zollfreiheit vorsieht. Rechnen Sie also mit Kontrollen, Anmeldungsformalitäten, Ursprungsregeln und Beschränkungen. Machen Sie sich am besten jetzt schon damit vertraut.
Welche Zollsätze fallen an?
In der Taric-Datenbank der Europäischen Kommission kann nachgeschlagen werden, welche Zölle auf britische Importe fallen werden. Das Vereinigte Königreich wiederum hat bereits seine Zollsätze veröffentlicht, die auf Importe aus EU-Ländern gelten werden.
Klingt noch recht unkompliziert? Damit ist das Kapitel Zoll aber leider noch nicht abgeschlossen. Die EU-Mitgliedschaft hat nämlich nicht nur eine Bedeutung für den Freihandel unter den Mitgliedsstaaten – sie bringt auch spezielle Freihandelsabkommen mit Drittstaaten mit sich. Und auf diese hat Großbritannien mit dem Austritt kein Recht mehr. Für einen österreichischen Exporteur kann das also bedeuten, dass bestimmte Güter nicht mehr in EU-Partnerländer zollbegünstigt geliefert werden können – wenn britische Vormaterialien zum Einsatz gekommen sind. Deswegen sollten Sie unbedingt rechtzeitig Ihre Supply Chain und Zulieferungen hinsichtlich britischer Ursprünge überprüfen.
Was passiert im Transport?
Aber es geht nicht nur um die Waren selbst, für die sich beim Grenzübertritt etwas ändert – sondern auch um die Transportmittel. In der EU gibt es eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterverkehr, der im Falle eines No-Deal-Brexits nicht mehr die Insel miteinschließt. Ab dann gilt bei der britischen Grenze das multilaterale Quotensystem des Internationalen Verkehrsforums. Der einzige andere Weg sind Abkommen, die sich die EU-Staaten einzeln mit dem Vereinigten Königreich ausmachen – so wie auch mit anderen Drittstaaten.
Damit aber nicht alles sofort zusammenbricht, gab es für den Güterverkehr zum Glück schon eine Einigung. So wird der Markt für Straßengüterverkehrsunternehmen aus Großbritannien bis Dezember 2019 geöffnet. Das gilt für bilaterale Transporte und teilweise auch Kabotage. Die Briten müssen allerdings Unternehmen aus der verbleibenden EU die gleichen Rechte einräumen.
Auch für den Schienenverkehr wurde bereits im März eine Einigung erzielt. Für neun Monate ab dem Brexit werden daher die Genehmigungen für wichtige Teile der Infrastruktur – vor allem des Kanaltunnels – aufrecht bleiben. Das gilt auch im Falle eines ungeregelten Austritts.
Bis 30. März 2020 gilt auch eine Verordnung für den Luftverkehr, damit dieser nicht sofort zusammenbricht. Für den Frachtverkehr wurden hier sogar mehr Freiheiten eingeräumt als für den Personenverehr. Bis März muss dann aber ein neues Luftverkehrsabkommen erreicht werden – oder wiederum viele einzelne Abkommen zwischen einzelnen EU-Staaten und Großbritannien. Aus dem Open-Sky-Abkommen mit anderen Nicht-EU-Ländern – etwa den USA – fliegen die Briten dann natürlich auch raus. Auch hier werden sie sich um eigene Vereinbarungen kümmern müssen.
Die Checkliste
Hat Ihr Unternehmen also mit grenzüberschreitendem Warenverkehr zu tun, sollten Sie sich eine Checkliste zulegen – es gilt einige Punkte abzuarbeiten, wenn Sie nicht plötzlich ein echtes Export-Import-Problem am Hals haben wollen.
Machen Sie sich mit dem Warenverkehr mit Drittländern vertraut. Ermitteln Sie genau, wie viele Exporte und Importe in beziehungsweise aus Großbritannien bisher pro Jahr getätigt wurden. Ermitteln Sie dann daraus, ob sich die Zollanmeldungen im Unternehmen lohnen werden oder ob eine Auslagerung an einen Spediteur sinnvoller wäre. Vergleichen Sie die Kosten von Spediteuren und ermitteln Sie, welche Mehrkosten auf jeden Fall auf Sie zukommen werden.
Denken Sie an die Vormaterialien, die Sie möglicherweise aus Großbritannien oder Nordirland beziehen. Diese Materialien können Sie künftig nicht mehr als EU-Ursprung in Ihrer Ursprungskalkulation miteinbeziehen. Überprüfen Sie, ob Sie dadurch den präferenziellen EU-Ursprung verfehlen würden.
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