Coronakrise : Darauf sollten Logistik-Unternehmen während der Corona-Krise achten

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Gerade im Bereich der Logistik tun sich bei Unternehmern neben den wirtschaftlichen Bedenken derzeit viele Fragen rund um das Arbeitsrecht auf. Wo darf überhaupt noch gearbeitet werden und was passiert, wenn sich ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert hat? Diese und weitere Fragen beantwortet dispo.

Müssen Angestellte Lieferungen durchführen in Wohnungen durchführen, die unter Quarantäne stehen?

Nein. Befindet sich ein Kunde in häuslicher Quarantäne, die von der Behörde nach dem Epidemiegesetz angeordnet wurde, hat diese Person ihre Wohnung nicht zu verlassen.

Das bedeutet aber auch, dass keine andere Person die Wohnung betreten darf. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer daher nicht anweisen, Quarantänebereiche zu betreten, um Warenlieferungen an Kunden auszufolgen.

Warenlieferungen außerhalb des Quarantänebereiches sind aber möglich und können beispielsweise dadurch erfolgen, dass gelieferte Waren nach telefonischer Ankündigung oder nach Information über die Haussprechanlage vor der Haus- oder Wohnungstüre abgelegt werden.

Liegt hingegen keine behördliche Quarantäne vor, kann der Arbeitnehmer die Zustellung zum Kunden in die Wohnung nicht verweigern.

Kann sich ein Berufs-LKW-Fahrer weigern, Güter mit dem LKW in einen Ort oder in Gebiet zu transportieren, das unter Quarantäne steht?

Nein. Das Betreten öffentlicher Orte ist, sofern diese unter Quarantäne stehen, zum Beispiel seit 19.3.2020 alle Gemeinden Tirols, verboten, es gibt jedoch eine Ausnahme für berufliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit. Unter diese Ausnahme fällt auch der Güterverkehr.

Die Ein- und Ausfahrt in und aus Orten in Quarantäne zum Zweck von Gütertransportfahrten, die auch Leerfahrten inkludieren, ist daher zur Aufrechterhaltung der Versorgung und der Entsorgung zulässig. Beim Gütertransport findet nur geringer unmittelbarer Kontakt mit anderen Personen statt.

Das Coronavirus wird nach derzeitigem Wissenstand auch nicht über Waren, sondern durch Menschen übertragen. Daher haben Berufs-LKW-Fahrer im Rahmen ihrer Treuepflicht die Gütertransporte nach und aus Orten oder Gebieten in Quarantäne weiterhin durchzuführen.

Gibt es besondere Vorsichtsmaßnahmen, die LKW-Fahrer einhalten müssen?

Ja. Das Fahrpersonal darf das Kraftfahrzeug ausschließlich für unbedingt erforderliche Arbeiten und zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, wie beispielsweise zum Aufsuchen einer Toilette, verlassen. Muss im Zuge des Aufladens oder Abladens das Fahrzeug verlassen werden, ist vom Fahrpersonal eine kontaktlose Übergabe des Ladegutes vorzunehmen. Das Ladegut ist entweder vom Empfänger selbst direkt aus dem Fahrzeug zu entnehmen oder aber vom Fahrpersonal nach vorheriger Information des Empfängers ohne Kontakt mit anderen Personen im Zugangsbereich des Empfängers abzustellen. Vom Fahrpersonal ist dabei ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zu anderen anwesenden Personen unbedingt einzuhalten.

Zur Dokumentation der Ablieferung sollte der Empfänger aufgefordert werden, nach erfolgter Zustellung sofort ein Mail zu versenden, indem er bestätigt, dass die Zustellung und Übernahme der Ware an ihn korrekt erfolgt ist. Zusätzlich ist es ratsam, dass das Fahrpersonal mittels Handy ein Foto der Zustellung anfertigt.

Beachten Sie, dass im Falle einer Kontrolle der Grund der Fahrt glaubhaft gemacht werden muss. Daher empfehlen wir, dass das Formular "Schlüsselarbeitskraft" bei jeder Fahrt mitgeführt wird.

Welche Vorsichtsmaßnahmen können Zustell- und Lieferdienste treffen?

Zustelldienste können durch kontaktlose Zustellung sowohl Zusteller wie auch Empfänger von Lieferungen vor einer Ansteckung schützen. Die Zusteller sollten darauf achten Abstand zu wahren, am besten das Paket nach dem Anläuten vor der Türe abstellen oder die Sendung falls möglich in den Briefkasten legen. Einige der etablierten Zusteller haben bereits ihre Bestimmungen diesbezüglich gelockert: DPD etwa erlaubt, dass die Zusteller den Empfang eines Pakets selbst bestätigen, nachdem der anwesende Empfänger dies erlaubt hat. Gleiches gilt etwa auch beim Expressdienst UPS. Im Falle einer Nachnahme-Sendung kann dem Empfänger ein Kuvert übergeben werden, in das er das Geld einlegt. Falls der Empfänger das nicht will, kann die Sendung hinterlegt werden, und der Kunde kann sie an der Abgabestelle bargeldlos bezahlen. Alle Anbieter weisen darauf hin, dass auch die Möglichkeit der Abstellgenehmigung besteht. Das ist wohl der „kontaktloseste“ Weg der Zustellung.

Sind die Zusteller und Frachtführer in Gefahr?

Fahrer und Transportunternehmer sollten jedenfalls über alle notwendigen Hygienemaßnahmen informiert werden. Desinfektionsmittel und Einmalhandtücher müssen an allen relevanten Standorten bereitgestellt werden. Bei ersten Zeichen einer Virusinfektion sollte der/die betroffene Mitarbeiter/in mit sofortiger Wirkung nach Hause geschickt werden und von der Arbeitsstelle fern gehalten werden.

Welche Präventionsmaßnahmen sind in Betrieben sinnvoll?

Die bereits erwähnte Abstandsregelung sollte auch innerhalb des eigenen Betriebs gewahrt werden. Außerdem sollte auf die Husten- und Nies-Etikette geachtet werden: Husten und niesen Sie nicht in die Handflächen, sondern in die Ellenbeuge. Auch verstärkte Hygienemaßnahmen wie regelmäßiges Händewaschen und verstärkte Desinfektion sind zu empfehlen. Rauchpausen oder andere Pausen, in denen sich mehrere Arbeitnehmer auf engem Raum zusammenfinden, erhöhen das Ansteckungsrisiko und können vom Arbeitgeber verboten werden. Um bei einer potenziellen Ansteckung nicht gleich die gesamte Belegschaft zu infizieren, empfiehlt es sich, die Mitarbeiter in kleine Teams, die nicht miteinander in Kontakt treten, aufzusplitten. Eventuelle Schichtübergaben sollten so gestaltet werden, dass sich Mitarbeiter verschiedener Teams nicht begegnen. Die Büroangestellten werden vom Arbeitgeber am besten ersucht, ins Homeoffice zu wechseln und auch der Außendienst sollte von Zuhause aus arbeiten. Die von der Bundesregierung vorgegebenen Präventionsmaßnahmen sind dabei nicht nur eine Empfehlung, sondern sind aufgrund der Fürsorgepflicht vom Arbeitgeber dringend einzuhalten.

Dürfen Arbeitnehmer sich aus Angst vor einer Infektion weigern, zur Arbeit zu kommen?

Nein, der Arbeitnehmer unterliegt auch während der Coronakrise seiner Dienstpflicht. Bleibt er grundlos der Arbeit fern, ist der Arbeitgeber nach einer entsprechenden Vorwarnung sogar dazu berechtigt, den Arbeitnehmer zu entlassen. „Der Arbeitnehmer könnte nur dann die Arbeitsleistung berechtigt verweigern, wenn im Betrieb die konkret nachvollziehbare Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Ein solcher Fall wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld des Arbeitnehmers bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist und der Arbeitgeber nicht alle nötigen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Ansteckung zu verhindern“, schreibt die Wirtschaftskammer dazu.

Wie geht man mit infizierten Mitarbeitern um?

Bereits ein Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion reicht, dass der Arbeitgeber umgehende die Gesundheitsbehörden informieren muss. In Österreich passiert das am besten unter der Telefonnummer 1450, die extra für die Coronakrise eingeführt wurde. Ein Infektionsverdacht besteht dann, wenn der Arbeitnehmer akute Symptome zeigt, sich innerhalb der letzten 14 Tag in einem gefährdeten Gebiet befand oder in den vergangenen zwei Wochen mit einer infizierten Person persönlichen Kontakt hatte. Weitere Anweisungen erhält der Arbeitgeber dann von den Gesundheitsbehörden, es empfiehlt sich aber, den Arbeitnehmer vorerst in einem eigenen Raum unterzubringen.

Haben Mitarbeiter in Quarantäne Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Ja, wird ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt, ist der Arbeitgeber verpflichtet das Entgelt in vollem Ausmaß weiterzuzahlen. Das gilt solange, bis die Quarantäne beendet ist und der Mitarbeiter wieder zurück in die Arbeit kommen kann. Die Kosten dafür muss der Arbeitgeber aber nicht selber tragen, wie die WKÖ erklärt: „Der Arbeitgeber kann aber binnen sechs Wochen nach Ende der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes stellen. Diesem Antrag muss er den Bescheid, den der Arbeitnehmer von der Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz über die Quarantäne erhalten hat, als Nachweis beilegen.“ Ein offizielles Antragsformular gibt es dafür nicht, es reicht ein formloses schreiben mit folgendem Inhalt:

„Name, Firma, ‚Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz‘, Name des Arbeitnehmers, Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung, Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung, Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (z. B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.), Kontoverbindung des Unternehmens.“

Was kann ich als Arbeitgeber tun, wenn nicht genug Beschäftigung für meine Mitarbeiter vorhanden ist?

Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: Zum einen können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses vereinbaren. Dies muss einvernehmlich geschehen und die Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt muss verbindlich sein. Dafür sollte eine schriftliche Wiedereinstellungszusage aufgesetzt werden, in der festgehalten wird, dass alle Ansprüche aus dem alten Arbeitsvertrag in den neuen übernommen werden. Des Weiteren können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf unbezahlten Urlaub einigen. Die Entgeltpflicht wird damit ruhend gestellt, der Arbeitsvertrag bleibt aber weiterhin bestehen. Wichtig für den Arbeitnehmer: Er bleibt zwar bis zu einem Monat lang weiter sozialversichert, muss die Beiträge dafür aber selbst decken. Der Arbeitgeber kann mit den Mitarbeitern auch vereinbaren, während der Coronakrise Überstunden und Urlaub abzubauen. Verpflichten kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer dazu aber nur, wenn der Betrieb von Kunden nicht betreten werden darf und demzufolge keine oder zu wenig Arbeit anfällt. Zu guter Letzt können Mitarbeiter auch in Kurzarbeit geschickt werden. Die Kosten dafür werden zum Teil vom Staat getragen.